Autonom Leben Hamburg - Beratungsstelle für behinderte Menschen

Bild Rolli Seiltanz

Selbstbestimmung, Persönliche Assistenz und die Arbeiterrechte

Die Redaktion vom "Newsletter Behindertenpolitik" bat mich einen Beitrag zum "Scheißstreik" zu schreiben, mit dem vor knapp einem Jahr Beschäftigte, die in der Persönlichen Assistenz für behinderte Menschen arbeiten, auf ihre schlechten Arbeitsbedingungen und ihre geringe Bezahlung aufmerksam machen wollten. Dieser Bitte folge ich gern, da die diesem "Streik" zugrunde liegenden Fragen nach dem Verhältnis des Rechtes der behinderten Menschen auf Selbstbestimmung zu den Rechten der Assistenzgebenden nach wie vor ungeklärt sind und für Auseinandersetzungen sorgen. Zudem bin ich schwerbehinderter Arbeitgeber von acht persönlichen AssistentInnen, die bei mir im Schichtdienst mäßig bezahlt rund um die Uhr arbeiten und mir ein weitgehend selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Ich bin ehrenamtliches Vorstandsmitglied der "Hamburger Assistenzgenossenschaft". Ich bin von der Stadt Hamburg bezahlter Mitarbeiter der Beratungsstelle für behinderte Menschen des Vereins Autonom Leben und dabei leidenschaftlicher Verteidiger des Rechtes aller behinderten Menschen auf ein selbstbestimmtes Leben und ein ebenso leidenschaftlicher Gegner aller Versuche der Sozialpolitiker, aber auch aus den Reihen der behinderten Menschen selbst, dieses Recht aufzuweichen und durch Teilhabe- und Gleichstellungsgeschwafel zu ersetzen.
Gleichzeitig bin ich aber auch Mitglied der Gewerkschaft Ver.di und der Partei Die Linke, weil ich immer noch der Auffassung bin, dass nur die entschlossene und gemeinsame Verteidigung der Interessen der abhängig Beschäftigten die Menschheit vor Krieg, Armut, Terror, Klimakatastrophe und anderen barbarischen Folgen des Kapitalismus retten kann.
Kurzum, aufgrund dieser verschieden Funktionen und Positionen bin ich alltäglich gezwungen, die oft gegeneinander stehenden Interessen der behinderten Menschen und die ihrer AssistentInnen zumindest ganz pragmatisch unter einen Hut zu bringen.
Zumindest, es zu versuchen.

Bleiben wir zunächst beim Recht der behinderten Menschen auf Selbstbestimmung. Behinderte Menschen haben und brauchen dieses Recht auf Selbstbestimmung. Das Leben behinderter Menschen, insbesondere das von geburtsbehinderten Menschen wird immer noch in vielfältiger Weise fremdbestimmt. Vom ersten bis zum letzten Tag an bedeutet "behindert sein" auch eine ständige, häufig nervenaufreibende und Zeit kostende Auseinandersetzung mit dem Gesundheitsamt, dem Sozialamt, dem Versorgungsamt, der Jugendbehörde, der Schulbehörde, dem Arbeitsamt, den Kranken- und Pflegekassen und den weiteren Behörden und Einrichtungen der Rehabilitation und Integration. Überall müssen Anträge ausgefüllt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt, nicht selten auch die der nächsten Familienangehörigen, und unwürdige Überprüfungen und Kontrollen ertragen werden. Und trotz all dieser Anstrengungen ist das Ergebnis meist nur eine unzureichende materielle oder pflegerische Versorgung, ein Verschieben von einer Reha-Maßnahme zu nächsten oder nur eine kurze Atempause bis zum Ablauf der befristeten Bewilligung und das lästige Spiel beginnt von neuem. Ihr ganzes Leben lang müssen sich behinderte Menschen gegen Ein- und nicht selten gegen mehr oder weniger gewalttätige Übergriffe von Therapeuten, Helfern, Ärzten, Sonder- und Sozialpädagogen oder andere "Experten" wehren, die fast alle immer noch meinen, dass sie besser wissen als die behinderten Menschen selbst, was für diese gut und richtig ist.
Trotz aller Fortschritte etwa bei der Barrierefreiheit von öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln, trotz der riesigen Möglichkeiten zur Inklusion und Teilhabe auch schwerstbehinderter Menschen durch Internet und die modernen Kommunikationstechnologien und trotz aller neuen Gesetze – Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsgesetze, Betreuungsgesetz, SGB IX und vieler anderer – hat sich an dieser alltäglichen Fremdbestimmung behinderter Menschen nur wenig geändert. Weniger staatliche Bevormundung und mehr individuelle Entscheidungsmöglichkeiten, das ist daher immer noch ein höchst berechtigtes Verlangen behinderter Menschen und ihrer Angehörigen.

SELBSTBESTIMMT LEBEN!
Mehr Infos (doc-Datei): Selbstbestimmung, Persönliche Assistenz und die Arbeiterrechte

Wachsame Anmerkungen zur Ambulantisierung  - Teil I

Die Hamburger  Sozialbehörde macht Ernst mit dem seit über 20 Jahren gesetzlich verlangten Vorrang der ambulanten vor der stationären Hilfe. Das ist gut so!
Aber …
… gibt es zukünftig noch ausreichend ambulante Haushaltshilfe?
Viele schwerbehinderte Menschen, die keinen Anspruch auf Hilfe durch die Pflegeversicherung haben, aber dennoch vielfältige Unterstützung im Alltag brauchen, haben bisher ambulante Hilfen als so genannte "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts"; erhalten. Im § 70 Sozialgesetzbuch (SGB) XII heißt es: "Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden."
Viele behinderte Menschen erhalten diese Hilfe aber dauerhaft, einige seit Jahrzehnten, weil es kein anderes Gesetz gibt, mit dem ihr Hilfebedarf  geregelt werden kann.
Auch behinderte Menschen, die seit dem letzten Jahr Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten, die also nicht als dauerhaft und voll erwerbsgemindert eingestuft wurden, erhalten bei Bedarf daneben Hilfeleistungen nach § 70 SGB XII.
Diese Hilfe ist mit die wichtigste, die das Leben im eigenen Wohnraum für viele behinderte Menschen erst möglich macht.
Damit will der Senat nun offenbar Schluss machen.
Nachdem der Hamburger Rechnungshof nachdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass in Hamburg so viel behinderte Menschen „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ nach § 70 SGB XII erhalten wie in fast allen anderen Bundesländern zusammen,  soll nun die Verwaltungsrichtlinie zu den §§ 27 und 70 SGB XII noch mal verschärft werden.
Bisher - nach der zum Jahresbeginn schon einmal verschärften Globalrichtlinie zum - 70 SGB XII - sollte diese Hilfe bewilligt werden, wenn „bei Berücksichtigung aller im Haushalt anfallenden Verrichtungen der Schwerpunkt der Haushaltsführung nicht mehr beim hilfebedürftigen Menschen verbleibt“
Nun soll die Globalrichtlinie erneut geändert werden: „Eine Hilfe nach § 70  SGB XII ist nur (noch) dann zu gewähren, wenn die leitende und ordnende Funktion als Merkmal der Haushaltsführung nicht mehr wahrgenommen werden kann.“

Wenn dieser Wortlaut ernst gemeint ist – und davon sollten wir bei Erlassen des Senats ausgehen – dann gibt es zukünftig Haushaltshilfe nach § 70 SGB XII nur noch für sozialhilfeberechtigte Menschen mit schwerer Demenz oder einer geistigen Behinderung.
Menschen, die nur körperbehindert oder blind sind und deshalb mehr oder weniger umfangreich Unterstützung im Haushalt benötigen, erhalten diese Hilfe dann nicht mehr.

Diesen Menschen will der Senat mit der neu gefassten Globalrichtlinie in Zukunft ausschließlich nur noch die so genannte „kleine Haushaltshilfe“ nach § 27 SGB XII  gewähren. Absatz 3 in diesem Paragraf lautet: „Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen geleistet werden, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.“

Die Hamburger Sozialbehörde will auf Kosten schwerbehinderter Menschen Geld sparen!
Zunächst allein dadurch, dass die „Kleine Haushaltshilfe“ geringer vergütet wird als Hilfen nach § 70. Die zugelassenen ambulanten Dienste erhalten dafür pro Stunde zwischen 12,52 und 15.00 Euro. Eine Stunde Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 wird dagegen mit 18.50 bis 19,11 Euro vergütet.

Diese Neuregelung wird aber noch weitere spürbare Verschlechterungen für viele behinderte Menschen zur Folge haben. Die Behörde hofft,  auch dadurch Geld einzusparen. Diese Erwartung teilen wir nicht. Ganz sicher werden aber der bürokratische Aufwand und die Kontrolle der behinderten Menschen zunehmen:

•          Die Leistung nach § 27(3) SGB XII ist eine Kann-Leistung, also ein sehr viel geringerer Rechtsanspruch als die Soll-Leistung nach § 70. Es liegt im Ermessen des Sozialamtsmitarbeiters welche einzelnen Verrichtungen im Haushalt er wie oft als notwendigen Hilfebedarf anerkennt. Der behinderte Mensch ist also noch mehr gezwungen, mit seiner Sachbearbeiterin darüber zu feilschen, wie oft im Monat er Einkaufen, Fensterputzen und seine Wäsche waschen, ob er selbst mit seiner Hilfsperson kochen darf oder ob er mit dem Tiefkühlfraß von „Essen auf Rädern“ vorlieb nehmen muss.  Zu ihrem Recht und zu einer einigermaßen bedarfsgerechten Hilfe werden nur die behinderten Menschen kommen, die gut informiert sind und ausreichend Unterstützung vor dem Sozialamt haben.

•          Die Leistungen nach $ 27(3) sind nicht wie §-70-Leistungen „Sozialhilfe in anderen Lebenslagen“, sondern Hilfe zum notwendigen Lebensunterhalt. Das bedeutet für die behinderten Menschen, dass es, obwohl sie diese Hilfe nur wegen ihrer Behinderung benötigen, trotzdem keinerlei schützende Einkommensgrenzen und ein nur erheblich geringeres Schonvermögen gibt. Schon wenn das Einkommen nur 10 Euro über dem Sozialhilfebedarf liegt, sollen 5 Euro Eigenbeteiligung an den Haushaltshilfen fällig werden. Bei 100 Euro Mehreinkommen beträgt die monatliche Eigenbeteiligung dann schon 45 Euro.

•          Die SozialamtsmitarbeiterInnen sollen schon jetzt bevor ein Pflegedienst beauftragt wird prüfen, ob nicht eine Aufwandsentschädigung ausreicht, die der Hilfebedürftige an Nachbarn oder Freunde geben soll, damit diese ihm helfen. Falls Angehörige „innerhalb der Bedarfsgemeinschaft oder im gleichen Haushalt leben, die zur Leistung fähig wären, ist eine Hilfe nach §§ 27 (3) und 70 SGB XII grundsätzlich nicht möglich“ Das heißt, die ohnehin schon überlastete Sozialamtsmitarbeiterin muss das soziale Umfeld des behinderten Menschen durchleuchten, ob dort nicht irgendein Mitbewohner zur Hilfe gedrängt werden kann. Die Aufwendungen für diese Hilfsperson z.B. für Fahrgeld, Bekleidungs- und Verpflegungsmehraufwand müssen dann noch von dem Hilfebenötigenden glaubhaft gemacht werden, damit sie erstattet werden können. 

•          Die behinderten Menschen schließlich, die das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II erhalten, haben zukünftig gar keinen Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe mehr. Leistungen nach § 70 SGB XII sollen sie nicht länger bekommen und die „kleine Haushaltshilfe“ nach § 27(3) werden sie auch nicht bekommen, da der Gesetzgeber es ausdrücklich ausgeschlossen hat, gleichzeitig Leistungen nach dem SGB II und Hilfe zum notwendigen Lebensunterhalt nach SGB XII zu beziehen. Eine Regelung, die es behinderten Arbeitslosengeld II-Beziehern ermöglicht,  zusätzlich Haushaltshilfe zu bekommen, fehlt bis jetzt im SGB II.

Zusätzliche Beschränkungen sollen darüber hinaus hinzukommen.
Im Entwurf der neuen Globalrichtlinie heißt es:
„Werden im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hauswirtschaftliche Hilfen im Zusammenhang mit der Pädagogischen Betreuung im eigenem Wohnraum (PBW) gemäß § 54, Abs. 1 SGB XII gewährt, kommt eine parallele Gewährung von Leistungen nach den §§ 27, Abs. 3 oder 70 SGB XII nicht in Betracht.“ Das Gleiche soll für die „personenbezogene Hilfen für seelisch behinderte Menschen (PPM)“ gelten, wenn sie bewilligt worden sind, um die Fähigkeit zur eigenständigen Haushaltsführung zu erlangen.

Und grundsätzlich soll es keine Leistungen nach den §§ 27, Abs. 3 oder 70 SGB XII mehr geben, wenn die Menschen nur blind sind.

Die Hamburger Sozialbehörde will weniger stationäre Behindertenhilfen. Auch wir und viele andere behinderte Menschen wünschen ein Ende der entwürdigenden Anstaltsunterbringung.      
Dafür müssen aber die ambulanten Hilfen ausgeweitet und nicht, wie jetzt offenbar von Senat und Sozialbehörde beabsichtigt, eingeschränkt werden.

Hamburg, den 6.2.2006

Gerlef Gleiss
Autonom Leben


Wachsame Anmerkungen zur Ambulantisierung  - Teil II

Die Hamburger  Sozialbehörde macht Ernst mit dem seit über 20 Jahren gesetzlich verlangten Vorrang der ambulanten vor der stationären Hilfe. Das ist gut so!
Aber …

… gibt es zukünftig noch ausreichend ambulante Pflege?

Seit Herbst letzten Jahres sind die Pflegekassen und die Hamburger Sozialbehörde dabei mit den Ambulanten Pflegediensten neue Vergütungsverträge für die ambulante Pflege zu vereinbaren.
An der Vergütung nach Art und Anzahl einzelner Verrichtungen, also an der Abrechnung nach den sogenannten Leistungskomplexen wird sich leider nichts ändern. Die ambulante Pflege bleibt daher für viele pflegebedürftige Menschen auch weiterhin eine völlig unzureichende Ratzfatz-Satt-und-Sauber-Pflege im Minutentakt.
Aber immerhin. eine erfreuliche Klarstellung steht jetzt in dem Vergütungsvertrag. Im  § 3 Abs. 4 heißt es:
„Ambulante Pflegeleistungen und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung nach dem SGB XI dürfen grundsätzlich nicht durch Arbeitslosengeld II-Empfänger (sog. „Ein-Euro-Kräfte“) erbracht werden und sind somit nicht abrechnungsfähig.“
Wir können nur hoffen, dass diese Regelung nicht durch die Bewilligungspraxis der Sozialämter unterlaufen wird, und fordern eine ähnliche Klarstellung für die Pflege, die hauswirtschaftliche Versorgung und die Eingliederungshilfe nach SGB XII.

Neu ist in dem Vertrag zudem der  § 3 Abs. 2. Dort heißt es
„ Für die Versorgung von intensiv pflegebedürftigen Personen mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden täglich kann als Einzelfallregelung eine leistungsgerechte Stundenvergütung für qualitätsgesicherte Pflegeleistungen vereinbart werden. Dies trifft grundsätzlich nicht zu für die Versorgung von Personen mit Krankheitsbildern vergleichbar den im § 45 a SGB XI beschriebenen.“
Diese Regelung ist nur auf den ersten Blick ein Fortschritt. Wir befürchten, dass die Sozialämter diesen  Paragrafen nutzen werden, um zukünftig vielen Menschen mit sehr hohem Assistenzbedarf  keine bedarfsgerechten ambulanten Hilfen mehr zu bewilligen.

Werfen wir einen genaueren Blick auf das Problem:  

Auch bisher konnten die ambulanten Hilfen unter bestimmten Voraussetzungen nach Zeit abgerechnet werden. In den Konkretisierungen zum SGB XII  heißt es noch: „Für pflegebedürftige schwerstbehinderte Menschen, die aufgrund ihrer Lebenssituation und der Schwere  ihrer Behinderung einer kontinuierlichen Betreuung von mindestens acht Stunden täglich bedürfen und bei denen eine Abrechnung der Pflege nach Leistungskomplexen nicht sinnvoll oder möglich ist, weil die Verrichtungen nicht planbar sind ... darf von allen zugelassenen ambulanten Pflegediensten diese Leistung auf der Basis eines Zeitbudgets erbracht werden.“
Diese Regelung war nach Einführung der Pflegeversicherung zwischen den Hamburger Behindertenverbänden und der Sozialbehörde getroffen worden, um zumindest einigen schwerbehinderten Menschen mit Pflegestufe III den Unfug der Abrechnung nach Leistungskomplexen zu ersparen. Die Pflegekassen akzeptierten diese Regelung, da sie ohnehin bei diesen Menschen stets den vollen Höchstbetrag für die Pflege zu zahlen hätten.

Neben  dieser für alle Pflegedienste möglichen Abrechnung nach Zeit gab es auch  noch die besondere Vereinbarung über „Persönliche Assistenz.“ Die Leistung „Persönliche Assistenz“ wurde zwischen der „Hamburger Assistenzgenossenschaft“ (HAG) und der Hamburger Sozialbehörde vereinbart. Sie legte im Unterschied zur Vereinbarung zum Zeitbudget nicht nur Kriterien fest, welche schwerbehinderten Menschen sie erhalten können, sondern sie legte vor allem auch Kriterien fest, die die Anbieter von Persönlicher Assistenz erfüllen müssen.
In der vereinbarten Leistungsbeschreibung heißt es:
„Persönliche Assistenz ist eine Hilfe für schwerstbehinderte und pflegebedürftige Menschen, die wegen ihrer Behinderungen in den verschiedensten Bereichen umfangreich Assistenz benötigen. Die benötigte Hilfe lässt sich nicht in einzelne Verrichtungen aufteilen, die jeden Tag gleich zu erbringen sind. Die benötigte Hilfe zur Pflege, im Haushalt, bei der Begleitung oder bei einfachen Handreichungen ist vielmehr jeden Tag im ständigen Wechsel über den Tag verteilt erforderlich. Die Hilfe umfasst auch Unterstützung und Praxisbegleitung, bei der Sozialarbeiter als feste Ansprechpartner zur Verfügung stehen und regelmäßig Einzel- und Gruppengespräche führen. Der schwerstpflegebedürftige Mensch sucht sich im Zusammenwirken mit dem hierfür gesondert zugelassenen ambulanten Pflegedienst ein Team von Pflegekräften aus, das von dem ambulanten Pflegedienst speziell für ihn eingestellt wird und dessen Einsatz von dem schwerstbehinderten Menschen bestimmt wird.
Persönliche Assistenz setzt sowohl ein hohes Maß an Kontinuität in der Person der Leistungserbringer als auch Flexibilität in der Leistungserbringung voraus. Alle während des Einsatzes anfallenden Arbeiten werden von Personen verrichtet, die von den pflegebedürftigen Menschen selbst ausgesucht wurden und die sie selbst für alle benötigten Hilfen anleiten und qualifizieren. Persönliche Assistenz erfordert außerdem, dass die schwerstbehinderten und  pflegebedürftigen Mensche im Rahmen einer zwischen ihnen und dem ambulanten Pflegedienst vereinbarten Zeit selbst entscheiden können, wann, wie und durch welche Person (Assistenzgeber) ihnen geholfen wird; dass sie Hilfe erhalten, die sich nach ihren Wünschen, Fähigkeiten und Bedürfnissen richtet und ein Höchstmaß an Kompetenz behalten oder zurückerhalten“.
Offiziell haben drei ambulante Dienste die Zulassung, „Persönliche Assistenz“ zu leisten. Faktisch ist es aber nur die HAG, die „Persönliche Assistenz“ anbietet und zurzeit 23 schwerbehinderten Menschen dadurch ein weitgehend selbstbestimmtes Leben ermöglicht. 
Das Konzept der „Persönlichen Assistenz“ wurde seinerzeit von der Hamburger Verbraucherzentrale ausdrücklich zur Nachahmung empfohlen und die HAG wurde dafür mit dem Senator-Neumann-Preis ausgezeichnet.

Damit soll nun aber offenbar Schluss sein.

Unter Hinweis auf die neue Vergütungsvereinbarung hat die Sozialbehörde die Leistungsvereinbarung zur „Persönlichen Assistenz“ gekündigt und sie will die Konkretisierungen zum „Zeitbudget“ und zur „Persönlichen Assistenz“ von der Infoline nehmen. In einem Fall wurde die bereits zugestellte Bewilligung von „Persönlicher Assistenz“ wieder zurückgenommen, neue „persönliche Assistenzen“ soll es offenbar nicht mehr geben.
Das heißt, die Sozialbehörde will es in Zukunft offensichtlich weitgehend dem Medizinischen Dienst und den Pflegekassen mit ihrem beschränkten medizinischen Bild von Pflege überlassen, darüber zu entscheiden, welche behinderten und pflegebedürftigen Menschen noch in den Genuss des „Zeitbudgets“ kommen.
Wer aber wird zukünftig unter diesen Bedingungen noch als „intensiv pflegebedürftig“ gelten? Ausdrücklich ausgenommen vom „Zeitbudget“ sind zukünftig „Personen mit Krankheitsbildern vergleichbar den im § 45 a SGB XI beschriebenen.“ Das sind unter anderem schwer geistig behinderte Menschen und Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen oder schwerer Demenz. Also gerade die Menschen, die eine in Zeit bemessene Hilfe benötigen, um eine Heimunterbringung zu vermeiden, sollen sie grundsätzlich nicht erhalten dürfen. Es ist darüber hinaus zu befürchten,  dass nach den wenig genauen Kriterien des § 45a SGB XI aber auch Menschen mit weit fortgeschrittenen Muskelerkrankungen, mit Multipler Sklerose oder anderen fortschreitenden Krankheiten von der Abrechnung ihrer Assistenz nach Stunden ausgeschlossen werden. Und werden zukünftig schwer körperbehinderte Menschen, wie etwa Querschnittgelähmte oder Spastischgelähmte noch als so „intensiv pflegebedürftig“ eingestuft, dass sie ihre ambulante Hilfe nach Stunden abrechnen dürfen? Diese Menschen brauchen über den Tag verteilt viel Assistenz, aber nicht unbedingt „intensive Pflege“. Wir befürchten, dass es bald nicht mehr viele behinderte Menschen geben wird, die als so „intensiv pflegebedürftig“ gelten,  dass ihnen das „Zeitbudget“ genehmigt wird. Wir wissen ja aus bitterer Erfahrung seit über zehn Jahren, was die „Defektologen“ vom Medizinischen Dienst und den Pflegekassen anzurichten in der Lage sind und wie fremd und welch ein Gräuel ihnen behinderte Menschen sind, die selbstbestimmt leben wollen.
Es gibt keinen fachlichen Grund, die seit rund zehn Jahren in Hamburg einigermaßen bewährte Praxis zu ändern. Das „Zeitbudget“ und insbesondere die „Persönliche Assistenz“ haben sich für Menschen mit hohem Assistenzbedarf als die einzig angemessene Hilfeform erwiesen. Wenn wirklich der Selbstbestimmug und den passgenauen ambulanten Hilfen der Vorrang gegeben werden soll, dann müssten die Möglichkeiten des „Zeitbudgets“ ausgeweitet werden und auch Menschen mit weniger als acht Stunden täglichen Hilfebedarf „Persönliche Assistenz“ erhalten können.
Es sind ausschließlich finanzielle Gründe, die die Sozialbehörde jetzt veranlassen, der „Persönlichen Assistenz“ den Garaus zu machen. Und sie will vorbeugen! Es könnte ja passieren – und wir arbeiten daran, damit es passiert -  dass im Zuge der „Ambulantisierung“ auch Menschen, die den hohen Hilfebedarfsgruppen zugeordnet wurden, auf die Idee kommen, zukünftig ambulant versorgt werden zu wollen und eine bedarfsgerechte persönliche Assistenz einfordern. Dem soll rechtzeitig ein Riegel vorgeschoben werden.
Seit Beginn der „Ambulantisierung“  äußern wir die Befürchtung, dass diese von der Sozialbehörde vorrangig gewollt ist, um Geld zu sparen, dass lediglich die Menschen mit einem geringen Hilfebedarf aus den stationären Wohngruppen gedrängt  und mehr schlecht als recht ambulant versorgt werden sollen und dass die Menschen mit hohem Assistenzbedarf gefälligst in den Wohngruppen und Anstalten oder in ihrer Familie bleiben sollen. 
Diese Befürchtungen scheinen sich immer mehr zu bestätigen. Die ambulanten Hilfen werden abgebaut und nicht ausgeweitet: erst die persönliche Betreuung im eigenem Wohnraum und die Wohnassistenz, dann die hauswirtschaftlichen Hilfen und nun die häusliche Pflege.
Und passend dazu werden stationäre Einrichtungen langfristig und für die Sozialbehörde preiswert abgesichert. So hat es die Sozialbehörde durch eine sehr fragwürdige Auslegung des SGB XII geschafft, das riesige, völlig unzeitgemäße Senator-Neumann-Heim anstatt es im Namen einer ernst gemeinten Ambulantisierung endlich platt zu machen, auch zu einem Pflegeheim zu erklären und dadurch den Kostenanteil der Pflegekassen deutlich zu erhöhen und ihren Anteil entsprechend zu senken. Solche Einrichtungen werden gebraucht, um auf Dauer die behinderten Menschen, die umfangreich Assistenz benötigen und diese ambulant erhalten wollen, mit dem Verweis auf den § 13 SGB XII (der Vorrang ambulanter Hilfen gilt nicht, wenn unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen) unter Druck setzen zu können, damit sie sich mit weniger, oft nicht bedarfsgerechten Hilfen zufrieden geben oder den Wunsch nach ambulanter Hilfe ganz aufgeben. Ein Platz im Senator-Neumann-Heim kostet für die Sozialbehörde jetzt, wo sich die Pflegekassen voll an dessen Finanzierung beteiligen, schätzungsweise bis zu 4500 Euro pro Monat. Bei 50 % Mehrkosten sieht die Sozialbehörde bereits Unverhältnismäßigkeit. Das heißt, es wird in Hamburg kaum mehr möglich sein, eine ambulante Hilfe bewilligt zu bekommen, die teurer als 7000 Euro pro Monat kommt.
Zu einem solchen Preis wird es aber für Menschen, die rund um die Uhr Assistenz benötigen, keine bedarfsdeckende ambulante Hilfe geben.

Die Hamburger Sozialbehörde will weniger stationäre Behindertenhilfen. Auch wir und viele andere behinderte Menschen wünschen ein Ende der entwürdigenden Anstaltsunterbringung.  Dafür müssen aber die ambulanten Hilfen ausgeweitet und nicht, wie jetzt offenbar von Senat und Sozialbehörde beabsichtigt, eingeschränkt werden.

Juni 2006
Autonom Leben


Stellungnahme von Autonom Leben zur „Sterbehilfe“-Diskussion

Keine Legalisierung der „aktiven Sterbehilfe“
Der Hamburger Justizsenator Roger  Kusch hat eine Gesetzesänderung zur Freigabe der „aktiven Sterbehilfe“ gefordert: „Verantwortungsvolle, mitfühlende Sterbehilfe ist für mich kein Verstoß gegen humane Grundwerte, sondern ein Gebot christlicher Nächstenliebe."
In Deutschland konnte bisher anders als in den Niederlanden oder Belgien die gesetzliche Freigabe der "Aktiven Sterbehilfe" nicht durchgesetzt werden. Ein Grund sind die Erfahrungen mit der Gesundheitspolitik des Hitler-Faschismus. Die Nationalsozialisten knüpften an der Propaganda für die angeblich so segensreiche und humane Freigabe der "aktiven Sterbehilfe" an, um ihr Programm der Vernichtung "lebensunwerten Lebens" und der Endlösung der sozialen Frage zu verwirklichen.
Im Zusammenhang mit den Prozessen gegen die Euthanasieärzte des Dritten Reiches schrieb 1949 der amerikanische Arzt Leo Alexander, "dass allen, die mit der Frage nach dem Ursprung dieser Verbrechen zu tun hatten, klar wurde, dass sie aus kleinen Anfängen wuchsen. Am Anfang standen zunächst feine Akzentverschiebungen in der Grundhaltung. Es begann mit der Auffassung, die für die Euthanasiebewegung grundlegend ist, dass es Zustände gibt, die als nicht mehr lebenswert zu betrachten sind. In ihrem Frühstadium betraf diese Haltung nur die schwer und chronisch Kranken. Nach und nach wurde der Bereich jener, die unter diese Kategorie fielen, erweitert und auch die sozial Unproduktiven, die ideologisch Unerwünschten, die rassisch Unerwünschten dazugerechnet. Entscheidend ist jedoch zu erkennen, dass die Haltung gegenüber den unheilbar Kranken der winzige Auslöser war, der diesen totalen Gesinnungswandel zur Folge hatte."

Wir halten es daher für gefährlich und grundfalsch, die „Tötung auf  Verlangen“ und die „aktive Sterbehilfe“ gesetzlich zuzulassen:

 -  Wenn der Staat es erst einmal zulässt, dass Ärzte ihren Patienten Tabletten oder Spritzen verabreichen, die als einziges Ziel haben, Patienten umzubringen, dann ist nicht nur der Missbrauch programmiert. Eine genaue gesetzliche Regelung führt auch dazu, dass auch der letzte Abschnitt des Lebens voll in der Routine des medizinischen und betreuungsrechtlichen Alltags aufgeht, dass sich dabei pragmatisch zweckgerichtetes Handeln durchsetzen und die Todesspritze zu einer normalen, gleichrangigen Alternative ärztlichen Handelns wird.

 -  Auch der Kommerz wird sich rasch der geänderten Rechtslage annehmen. Es wird einen Handel mit diesen Giften geben, das unkontrollierbare Internet bietet sich nahezu dafür an. Es wird einen „Sterbehilfe“-Tourismus und verstärkt spezielle Ärzte und Kliniken geben, deren bevorzugtes Geschäft es sein wird, schwerkranke und schwerstbehinderte Menschen zu töten.

 -  Die Rechtsprechung der letzten Jahre, aber auch die 1999 vorgelegten „Richtlinien zur Sterbebegleitung und Behandlungsabbruch“ der Bundesärztekammer haben zudem das Tor zur „aktiven Sterbehilfe“ weit aufgestoßen. Die Rechtsprechung in Deutschland verlangt vor einem Behandlungsabbruch die Prüfung,  ob "ein bewußtes oder selbstbewußtes Leben für den betroffenen Patienten zu erwarten sei" (OLG Frankfurt 1998).  Dieses  Kriterium aber führt unausweichlich in ein Wertesystem, das menschliches Leben erster und zweiter Klasse unterscheidet, mit unterschiedlichem Anrecht auf  Schutz und Menschenwürde. Das ist eine direkte Übernahme der Prämisse der Bioethik, dass es einen grundsätzlichen Unterschied gibt zwischen einem bewussten und selbstbewussten Leben von Personen, die deshalb ein volles geschütztes Lebensrecht haben, und einem menschlichen Leben von "Nichtpersonen", dem Bewusstheit und Selbstbewusstsein abgesprochen wird und das deshalb vernichtet werden darf, wenn das für die Gesellschaft insgesamt nützlicher erscheint.

 - Wenn aktive Sterbehilfe generell freigegeben würde, dann sind sich Kranke und Behinderte buchstäblich ihres Lebens nicht mehr sicher. Permanent stünde ihnen die Aufforderung im Rücken: Warum stirbst du nicht endlich? Warum bittest du nicht um dein Ende?

-  Von einem freien Willen kann bei der Bitte um die Giftspritze überhaupt nicht die Rede sein. Die Einsamkeit, die unzureichend behandelten Schmerzen, die schreckliche Situation in den Kliniken und Pflegeheimen, das Gefühl, nur noch anderen zu Last zu fallen, der mehr oder weniger direkte  Druck des sozialen Umfeldes werden weit häufiger diese Bitte um den schnellen Tod bestimmen als der „freie“ Wille.

-  Als eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes sollen demnächst auch in Deutschland verbindliche Patientenverfügungen dienen. Aber diese sogenannten Patiententestamente sind ja in der Regel in einer ganz anderen Lebenssituation verfasst worden. Und selbst wenn die Patientenverfügungen schon bei sehr fortgeschrittener Krankheit oder zu einem Zeitpunkt kurz vor Eintreten der Nichtzustimmungsfähigkeit verfasst werden, ist ihre Aussagekraft höchst zweifelhaft.

Und bei nichteinwilligungsfähigen Patienten sollen gesetzliche Betreuer, Angehörige, Ärzte und Vormundschaftsrichter  den "mutmaßlichen Willen" der Betroffenen ermitteln. Was ist aber der "mutmaßliche Wille" und kann er überhaupt ermittelt werden?  Der mutmaßliche Wille ist ein sehr manipulatives Instrument; er richtet sich nach  dem Maß des durchschnittlich Vernünftigen. Die Gesunden würden also einem Kranken, in dessen Lage sie sich gar nicht hineindenken können, ihre Auffassung aufpressen.

-  Dass Menschen in kritischen Lebenslagen mit Selbsttötungswünschen reagieren, ist normal. Die Frage ist dann, wie mit solchen Wünschen respektvoll umgegangen wird. Das Angebot des schnellen Todes ist hier ganz sicher der falsche Weg. Aufgabe des Arztes, der Pflegenden und der Angehörigen ist es vielmehr, in solchen Situationen die Not hinter dem Tötungswunsch sensibel wahrzunehmen und ernst zu nehmen.

Und wenn es nicht zu verhindern war, dass sich Menschen selbst töten, dann ist das allemal Anlass zu trauern, innezuhalten, nachzudenken, was falsch gelaufen ist. Es darf aber nicht zum Anlass genommen werden, neue Gesetze zu fordern, die die Selbsttötung oder das Tötung auf Verlangen erleichtern, oder gar eine neue „praktische“ Ethik oder Moral als sozial notwendig zu verlangen, die das Tötungstabu grundsätzlich aufhebt.

 -  "Sterbehilfe" ist nicht zuletzt eine ökonomische Frage. 60 bis 70 Prozent der gesamten Behandlungskosten eines Lebens fallen in den letzten zwei Lebensjahren an. Da ist die Versuchung groß, die maroden Gesundheitssysteme durch die Tötung dieser Patienten zu sanieren. Die Praxis der "Sterbehilfe" in den Niederlanden oder Belgien ist für die Kosten und Nutzen abwägenden Sozial- und Gesundheitspolitiker weltweit daher durchaus Vorbild.

Rund 40.000 Menschen fallen zum Beispiel in Deutschland jedes Jahr ins Koma, die meisten für wenige Tage oder Wochen, rund 3000 aber für mehr als ein halbes Jahr. Die Behandlung eines Komapatienten kostet monatlich mindestens 5.000 Euro. Es ist daher kein Zufall, dass diese Menschen am häufigsten als Argument für die „aktive Sterbehilfe“ herhalten müssen. 

Ein radikales „Sterbehilfe“-Gesetz, die Zulassung der Giftspritze ist daher weit mehr ein Gebot  des  Wettbewerbs- und Standortvorteils als ein Gebot christlicher Nächstenliebe.

 November 2005


 

Autonom Leben Hamburg - Beratungsstelle für behinderte Menschen
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Letzte Aktualisierung: 27. März 2010